Häufig gestellte Fragen
Corona-Fragen von Nannys und Babysittern
Ja, die Arbeit von Nannys und Babysittern ist nach wie vor erlaubt. Wenn sich Kind und KinderbetreuerIn gesund fühlen, dann ist das Risiko nicht unverhältnismässig gross. Vorausgesetzt natürlich, dass die Hygienemassnahmen des Bundesamtes für Gesundheit eingehalten werden. Waschen Sie sich bitte sorgfältig die Hände vor, während und nach dem Einsatz. Wenn die Eltern die Kinder aus beruflichen Gründen nicht selbst hüten können, dann leisten Nannys und Babysitter nach wie vor wertvolle Dienste.
Bitte übernehmen Sie keine Kinderbetreuung, wenn Sie selbst zur Corona-Risikogruppe gehören (über 65 oder mit chronischen Erkrankungen).
Rechtlich gesehen entscheiden Sie selbst, wann Sie Ihre Ferien beziehen möchten. Der Haushalt kann Ihnen nicht kurzfristig vorschreiben, frei zu nehmen. Dies gilt auch in Krisenzeiten. Die Ferien dienen dem Erholungszweck und der Zeitpunkt kann nur auf lange Frist hinaus verordnet werden. Gerade jetzt, wo u.a. das Reisen eingeschränkt ist, ist sicher nicht der Zeitpunkt, die ganzen 4 oder 5 Wochen Ferien zu beziehen.
Wenn Ihre Arbeit momentan nicht gebraucht oder gewünscht wird, dann muss die Familie Ihren Lohn weiter bezahlen. Natürlich ist es aber immer gut, miteinander zu sprechen und eine Lösung zu suchen, die für alle tragbar ist. Wenn Sie z.B. wissen, dass Ihnen eine Woche Ferien gut tun würde oder Sie viel zuhause erledigen wollen, dann sagen Sie es der Familie. Sie wird es bestimmt schätzen.
In der Schweiz muss der Arbeitgeber den Lohn für eine gewisse Zeit weiterbezahlen im Krankheitsfall - ob bei Covid-19, Grippe oder anderer Erkrankung. Das ist auch so, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag unterzeichnet ist. Das Obligationenrecht OR bestimmt, dass der Lohn für mindestens drei Wochen bezahlt werden muss. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen nimmt die Dauer der Lohnfortzahlung zu. Ebenso können kantonale Normalarbeitsverträge eine längere Lohnfortzahlungspflicht vorsehen.
Wenn Sie sich nicht gut fühlen und die Arbeit nicht antreten, dann gehen Sie zum Arzt. Ab dem 5. Tag der Krankheit ist nämlich ein Arztzeugnis erforderlich, ansonsten gibt es keinen Anspruch auf Lohn. In der jetzigen Situation wird Ihr Arbeitgeber bestimmt Verständnis zeigen, wenn Sie bei Unwohlsein die Arbeit absagen. Es ist wichtig, offen und ehrlich zu sein, damit das Arbeitsverhältnis weiterhin auf einer guten Grundlage basiert.
Nein, das ist nicht zulässig. Der Haushalt muss sich an die Kündigungsfristen halten, die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist (bzw. im kantonalen Normalarbeitsvertrag für Hausangestellte, falls kein schriftlicher Vertrag unterschrieben wurde). Bis zur Kündigungsfrist muss der Haushalt den Lohn weiter bezahlen, sofern Sie weiterhin bereit sind, die Arbeit auszuführen.
Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung besteht nur dann, wenn Sie sich weigern zu arbeiten, obwohl die Hygienemassnahmen am Arbeitsort erfüllt sind. Wenn Sie jung sind und nicht zur Risikogruppe gehören, dann besteht kein unverhältnismässiges Gesundheitsrisiko. Sagen Sie die Arbeit also nicht einfach ab - das könnte in der Tat zu einer Kündigung führen.
Corona-Fragen von Eltern
Die Corona-Krise stellt die ganze Gesellschaft auf den Kopf. Wir sind alle angehalten, unsere Kontakte zu minimieren und die Kinder wenn immer möglich selbst zu betreuen. Viele Eltern schaffen es aber nicht, Beruf und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Die Grosseltern sollten die Kinder nicht mehr hüten, weil sie zur Risikogruppe gehören. Wenn dann auch keine Krippen-Plätze zur Verfügung stehen, dann ist die individuelle Betreuung oft die beste Lösung.
Die Arbeit von Nannys und Babysittern ist deshalb nach wie vor erlaubt, anders als z.B. der Betrieb eines Coiffeursalons. Da sich in der Regel junge Menschen um Kinder kümmern, besteht beiderseits keine übermässige Gefährdung. Deshalb ist es nach wie vor erlaubt, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen, wenn es innerhalb der Familie einfach nicht geht.
Das Corona-Virus ist bedrohlich, da sind sich alle einig. Alle Altersgruppen können das Virus erhalten und weitergeben. Nach wie vor sind aber die allermeisten Menschen nicht infiziert. Damit das so bleibt, sollte man zusätzliche Kontakte meiden und die Kinder wenn immer möglich selbst betreuen. Es gibt aber Fälle, wo dies schlichtweg nicht möglich ist. Da ist ein Babysitter oder eine Nanny eine unverzichtbare Hilfe.
Die Betreuung durch Babysitter oder Nanny bedeutet keine unmittelbare Gefahr für das Kind Im unwahrscheinlichen Fall einer Ansteckung erfolgt beim Kind praktisch nie ein Krankheitsausbruch mit schweren Symptomen. Insofern erscheint die Betreuung für das Kind selbst nicht gefährlich. Auch die KinderbetreuerInnen gehören als junge Menschen nicht zur Risikogruppe, so dass schwere Erkrankung nicht zu befürchten ist. Trotzdem sind natürlich die vom Bund angeordneten Sicherheitsmassnahmen (Handhygiene, Distanz zu weiteren Personen) zu beachten. Wenn sich das Kind oder die Nanny nicht wohl fühlen, soll keine Betreuung stattfinden. Am besten klären Sie dies frühzeitig vor jedem Einsatz ab.
Kinder zu betreuen ist nach wie vor eine erlaubte Tätigkeit. Deshalb gelten die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses weiterhin. Wenn es sich also um eine regelmässige Tätigkeit gehandelt hat (egal ob auf Stunden- oder Monatslohnbasis), dann hat die KinderbetreuerIn grundsätzlich ein Recht darauf, ihre Arbeit zu verrichten. Sie kann ja auch nichts dafür, dass sich die Situation so entwickelt hat und bekommt vom Staat auch keine Entschädigung für die ausgefallene Arbeit.
Wenn Sie sich also entscheiden, die Dienste der KinderbetreuerIn nicht mehr in Anspruch zu nehmen, dann müssen Sie ihr für die ausfallenden Arbeitsstunden den Lohn bezahlen. Am besten setzen Sie sich zusammen und besprechen, wie die Situation bestmöglich gelöst werden kann. Ein Ferienbezug oder eine Arbeitszeitreduktion können die finanzielle Last erleichtern - sie dürfen aber nur im gegenseitigen Einverständnis beschlossen werden. Gerade in der jetzigen Zeit ist es wichtig, die Rechte der Arbeitnehmer zu respektieren, damit die Basis für eine Zusammenarbeit auch nachher noch stimmt.
Bei klassischen Babysittereinsätzen ist es anders. Da sie sporadisch und auf Abruf erfolgen, besteht keine Pflicht zur Lohnfortzahlung. Im Gegensatz zur Nanny ist der Lohnausfall für den Babysitter nicht existenzbedrohend.
Nicht nur in Zeiten von Corona gilt: Wenn das Kind kränkelt oder krank ist, dann sollte es nicht einer Nanny bzw. Babysitterin anvertraut werden. Gleiches gilt, wenn sich die KinderbetreuerIn unwohl fühlt. Nehmen Sie also vor dem Betreuungstermin miteinander Kontakt auf und sprechen Sie offen an, ob gesundheitlich alles zum Besten steht.
Im Zweifelsfall sagen Sie den Termin ab und organisieren Sie sich neu. Wenn sich die Eltern aus beruflichen Gründen nicht um das kranke Kind kümmern können, dann steht z. B. der Notfall-Babysitterdienst vom Roten Kreuz zur Verfügung. Wenn starke Sympome auftreten, dann ist die Lage unbedingt mit einem Arzt abzuklären.
Allgemeine Fragen
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Oft ist die Vollständigkeit des Profils ausschlaggebend. Je vollständiger es ist, desto höher ist die Chance, dass jemand Sie kontaktiert.
- Laden Sie ein Foto hoch.
- Füllen Sie Ihr Profil so vollständig wie möglich aus.
- Geben Sie detaillierte Informationen über sich und die zu besetzende Stelle.
Dafür kann es mehrere Gründe geben.
- Nicht alle Personen lesen täglich E-Mails, manche nur ein Mal pro Woche.
- Der Empfänger hat bereits etwas Passendes gefunden und hat vergessen, sein Profil zu deaktivieren.
- Der Empfänger ist in den Ferien.
- Leider halten sich nicht alle an unsere Spielregeln und lassen Nachrichten unbeantwortet.
Um Ihre E-Mail Adresse zu ändern, gehen Sie wie folgt vor:
- loggen Sie sich auf Babysitting24.ch ein
- klicken Sie oben rechts auf Ihren Benutzernamen
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Sie erhalten im Anschluss eine Benachrichtigung mit dem Aktivierungslink für die neue E-Mail Adresse.
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Fragen von Eltern
- Kreditkarte (Mastercard, Visa, American Express)
- Paypal
- Rechnung per E-Mail für Online Banking
Ja, einige Versicherungen sind obligatorisch andere freiwillig. Lesen Sie hierzu unsere Beiträge zum Thema Anstellen im Ratgeber von Homeservice24.
Hier finden Sie noch eine Auflistung mit Direktzugriff auf alle Ratgeber-Artikel zum Thema Versicherung:
Nachdem ein Erstkontakt zwischen Eltern und Babysitter über Babysitting24 hergestellt ist, gibt es weitere Sicherheitsvorkehrungen, die Sie beachten sollten:
- Fragen Sie bei der Auswahl des Babysitters nach Referenzen und Zeugnissen.
- Vereinbaren Sie mit dem bevorzugten Babysitter einen “Probe-Termin”, damit Sie überprüfen können, wie sich der Babysitter mit ihrem Kind versteht und wie er mit ihrem Kind umgeht.
- Holen Sie vor der Auswahl eines Babysitters Referenzen über ihn ein und überprüfen Sie diese bei früheren Arbeitgebern.
- Sprechen Sie mit den Eltern des Babysitters, wenn der Babysitter minderjährig ist.
Fragen von Kinderbetreuern
- Klären Sie vor einem Erstbesuch, dass eine Mutter / ein Vater und ein Kind hinter einem Job-Angebot stehen.
- Informieren Sie ihre Eltern oder Bekannte in ihrem Umfeld, dass Sie einen Erstbesuch bei einem potentiellen Arbeitgeber machen.
- Minderjährige Babysitter sollten von ihren Eltern zu einem ersten Bewerbungsgespräch begleitet werden.
- Fragen Sie auch nach Referenzen, d.h. nehmen Sie Kontakt mit früheren Babysittern der Familie auf, damit Sie sich vor einem Erstbesuch ein Bild über die Familie machen können.