Anstellungen im Privathaushalt sind stark reglementiert. Ob Sie jemanden für die Kinderbetreuung oder als Hilfe für kleine Hausarbeiten anstellen: Sofort kommen Punkte wie AHV oder Unfallversicherung ins Spiel. Als Arbeitgeber sind sie ab dem ersten Lohnfranken dazu verpflichtet. Geht es nicht einfacher? Allerdings! Bei sogenannten “Sackgeldjobs” erleichtert das Gesetz das Leben der Arbeitgeber.
Mit Sackgeldjobs bessern junge Menschen ihr Einkommen auf. Babysitting ist das Paradebeispiel: Schüler und Studenten verdienen sich ein paar Franken, indem sie auf die Kinder der Familie aufpassen. Nach Gesetz müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Bis zum vollendeten 25. Altersjahr sind Jahreslöhne bis CHF 750.- AHV-beitragsfrei. Der Arbeitnehmer muss den Sackgeldjob also nicht bei der AHV-Stelle registrieren, und Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass diese Beitragsbefreiung kein Freibetrag darstellt. Denn überschreitet der Jahreslohn aller entlöhnten Tätigkeiten die CHF 750-Grenze, wird die gesamte Jahreslohnsumme vom ersten Lohnfranken an beitragspflichtig.
Sackgeldjobs sind auch von der Unfallversicherungspflicht befreit. Sollte der Arbeitnehmer einen Unfall oder eine Berufskrankheit erleiden, sind die Folgekosten trotzdem gedeckt. In diesem Fall erhebt die UVG-Ersatzkasse eine Prämie beim Arbeitgeber. Es muss aber nicht im Vorfeld eine Versicherungspolice abgeschlossen werden, wie das sonst bei allen Anstellungen im Privathaushalt der Fall ist!
Fazit: Ein Sackgeldjob ist eine sehr unkomplizierte Anstellung mit vielen Vorteilen. AHV-Anmeldung und Unfallversicherung sind nicht nötig, was für den Arbeitgeber sehr attraktiv ist. Die Grenze von CHF 750.- pro Kalenderjahr ist aber auch bei unregelmässigen Einsätzen schnell erreicht. Es lohnt sich, die erwartete Vergütung genau auszurechnen und nicht zu überschreiten. Nur so ist garantiert, dass das unkomplizierte Arbeitsverhältnis auch garantiert legal ist.