Bei geringen Lohnsummen ist es möglich, das Vereinfachte Verfahren zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu nutzen. Dieses Verfahren soll den Aufwand für die Arbeitgeber verringern und ist freiwillig. Auch kleine Lohnsummen können mit dem Standard Verfahren abgerechnet werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Vereinfachte Verfahren genutzt werden kann:
Vorteile des Vereinfachten Abrechnungsverfahrens: Sie haben weniger Aufwand und Ihre Arbeitnehmer profitieren in der Regel von einem günstigeren Steuersatz!
Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nur einmal jährlich
Beim Vereinfachten Abrechnungsverfahren bezahlen Sie die Sozialversicherungsbeiträge
jeweils einmal jährlich, während beim Standard-Abrechnungsverfahren je nach Lohnhöhe
monatliche bzw. vierteljährliche Akontozahlungen zu leisten sind.
Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Besteuerung des Einkommens in Einem
Beim Vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers
bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert.
In der Regel günstigerer Steuersatz
Der Arbeitnehmer profitiert von einem vielfach gegenüber der ordentlichen Besteuerung
vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5 %. Dieser Satz enthält sowohl die direkte
Bundessteuer als auch die kantonale Steuer. Da dieses Einkommen bei der ordentlichen
Besteuerung ausser Betracht bleibt, fällt es zudem nicht unter die Progression.
Kein Lohnausweis
Der Arbeitgeber muss keinen Lohnausweis ausstellen und hat damit weniger Aufwand.