Bei geringen Lohnsummen ist es möglich, das Vereinfachte Verfahren zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu nutzen. Dieses Verfahren soll den Aufwand für die Arbeitgeber verringern und ist freiwillig. Auch kleine Lohnsummen können mit dem Standard Verfahren abgerechnet werden.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Vereinfachte Verfahren genutzt werden kann:
- Der Bruttolohn des Arbeitnehmers beträgt maximal CHF 21'150.- jährlich (bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer: Anzahl Monate mal CHF 1'762.50).
- Wenn Sie mehrere Arbeitnehmer beschäftigen, darf die gesamte Lohnsumme maximal CHF 56'400.- betragen.
- Die Löhne des gesamten Personals werden im Vereinfachten Verfahren abgerechnet.
- Arbeitnehmer ist nicht Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein. (Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein kommt das Vereinfachte Abrechnungsverfahren in diesem Fall nicht zur Anwendung.)
- Es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis und einem in Frankreich wohnhaften Grenzgänger mit Arbeitsort in einem der erwähnten Kantone. (Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich kommt das Vereinfachte Abrechnungsverfahren in diesen Fällen nicht zur Anwendung.)
Vorteile
Vorteile des Vereinfachten Abrechnungsverfahrens: Sie haben weniger Aufwand und Ihre Arbeitnehmer profitieren in der Regel von einem günstigeren Steuersatz!
  Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nur einmal jährlich
  
  Beim Vereinfachten Abrechnungsverfahren bezahlen Sie die Sozialversicherungsbeiträge
  jeweils einmal jährlich, während beim Standard-Abrechnungsverfahren je nach Lohnhöhe
  monatliche bzw. vierteljährliche Akontozahlungen zu leisten sind.
  Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Besteuerung des Einkommens in Einem
  
  Beim Vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers
  bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert.
  In der Regel günstigerer Steuersatz
  
  Der Arbeitnehmer profitiert von einem vielfach gegenüber der ordentlichen Besteuerung
  vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5 %. Dieser Satz enthält sowohl die direkte
  Bundessteuer als auch die kantonale Steuer. Da dieses Einkommen bei der ordentlichen
  Besteuerung ausser Betracht bleibt, fällt es zudem nicht unter die Progression.
  Kein Lohnausweis
  
  Der  Arbeitgeber muss keinen Lohnausweis ausstellen und hat damit weniger Aufwand.