Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung auszustellen (Art. 323b Abs. 1 OR). Auf der Lohnabrechnung müssen sämtliche Zuschläge und Abzüge detailliert aufgeführt sein. Die Abrechnung gibt dem Arbeitgeber unter anderem eine Übersicht über die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und dient auch als Beleg, dass diese entrichtet wurden.
Werden die Sozialversicherungsbeiträge mittels Standard-Abrechnungsverfahren vorgenommen, hat der Arbeitgeber die zusätzliche Pflicht, dem Arbeitnehmer nach Ablauf jedes Jahres einen Lohnausweis auszustellen. Dieser wird benötigt, um den Lohn in der Steuererklärung zu deklarieren und das Einkommen korrekt zu versteuern.
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren werden neben den Sozialversicherungsabgaben auch Quellensteuern verrechnet. Das Einkommen muss nicht weiter versteuert werden. Ein Lohnausweis ist daher nicht notwendig
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