Das Standard-Abrechnungsverfahren kann immer angewendet werden. Sofern aber die Voraussetzungen für das Vereinfachte Verfahren erfüllt sind empfehlen wir, dieses zu wählen.
Monatliche bzw. vierteljährliche Rechnungsstellung
Im Unterschied zum Vereinfachten Verfahren werden die Sozialversicherungsbeiträge
nicht einmal jährlich, sondern monatlich bzw. vierteljährlich in Rechnung gestellt.
Sozialversicherungen und Einkommen werden separat behandelt
Beim Vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers bei der Abrechnung
der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert. Beim Standard-Verfahren rechnen Sie
mit der Ausgleichskasse nur die Sozialversicherungsbeträge ab. Für die Versteuerung des Einkommens
ist der Arbeitnehmer selber verantwortlich.
Ausstellung eines Lohnausweises
Ende Jahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, damit der Arbeitnehmer
den Lohn bei der Steuererklärung als Einkommen ausweisen kann.
In der Regel höherer Steuersatz
Beim Vereinfachten Verfahren profitiert der Arbeitnehmer von einem vielfach gegenüber der
ordentlichen Besteuerung vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5 %. Beim Standard-Verfahren
wird das Einkommen nach den offiziellen Steuersätzen besteuert und es muss sowohl direkte
Bundessteuer als auch die kantonale Steuer abgegolten werden. Zudem fällt das Einkommen beim
Standard-Verfahren in die Progression und kann sich für den Arbeitnehmer zusätzlich negativ auswirken.