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Brauche ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Betreuungsperson?

Brauche ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Betreuungsperson?

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber sehr wichtig. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, alle getroffenen Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.

Beim Vertrag sind zwingend die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) zu beachten. Zusätzlich gelten für hauswirtschaftliche Angestellte (z.B. Babysitter und Nanny) kantonale Bestimmungen, die in sogenannten Normalarbeitsverträgen (NAV) geregelt sind.

In einem schriftlichen Vertrag können vom NAV abweichende Regelungen getroffen werden, wobei die Mindestanforderungen des OR zwingend einzuhalten sind (z.B. mindestens 4 Wochen Ferien bei Personen über 20 Jahre). Unter anderem ist im NAV oft der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung gefordert. Da es sich als schwierig erweisen kann, für einen Arbeitnehmer eine solche Versicherung zu finden, ist es oft unumgänglich, die Gültigkeit dieser NAV-Regelung auszuschliessen. Ansonsten ist der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers verpflichtet, übermässig lange selber zu bezahlen.

Sollten Sie keinen schriftlichen Vertrag abschliessen, gelten die Bestimmungen des NAV und des OR.

Folgende Punkte sollten im Vertrag erwähnt sein:
  • Tätigkeit/Funktion
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Pensum und Dauer (befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis)
  • Arbeitseinsätze/Arbeitszeit
  • Ferien
  • Lohn
  • Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung aus Gründen die in seiner Person liegen (insbesondere Krankheit)
  • Kündigungsfrist (bei unbefristetem Arbeitsverhältnis)

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