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Arbeitszeiten bei Jugendlichen

Arbeitszeiten bei Jugendlichen

Im Arbeitsgesetz und der Jugendarbeitsschutzverordnung sind Sonderbestimmungen zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmern festgelegt, welche Sie bei der Planung der Arbeitszeiten berücksichtigen müssen.

Unter 13 Jahre

Gemäss ArG Art. 30 dürfen Jugendliche vor dem vollendeten 13. Altersjahr nicht beschäftigt werden. Gestützt darauf empfehlen wir Ihnen, keine Babysitter zu verpflichten, welche nicht mindestens 13 Jahre alt sind!

Ab 13 bis 15 Jahre

Ab dem 13. Altersjahr dürfen Jugendliche leichte Arbeiten ausführen. Damit sind z.B. kleine Erledigungen, Ferienjobs und Schnupperlehren gemeint. Die leichten Arbeiten dürfen keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen. Was die leichte Arbeit von einer „normalen“ oder gefährlichen Tätigkeit unterscheidet, ist die Art der Arbeit und die Bedingungen, unter denen sie aus­ geführt wird (Arbeitszeiten, Häufigkeit usw.). Es ist hier in der Verantwortung der Eltern und des Arbeitgebers, die Jugendlichen nicht zu überfordern und im Zweifelsfall eine Beschäftigung zu verbieten.

Während der Schulzeit darf eine leichte Arbeit höchstens 3 Std. pro Tag und 9 Std. pro Woche dauern. Während den Schulferien ist die Beschäftigung während der halben Dauer der Ferien und an höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche – jeweils zwischen 6 und 18 Uhr – zugelassen.

Ab 15 bis 18 Jahre

Die tägliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche ab dem 15. Geburtstag darf diejenige der andern im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden nicht überschreiten und höchstens 9 Stunden betragen. Beispiele:

Jugendliche bis zum 16. Geburtstag dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren höchstens bis 22.00 Uhr beschäftigt werden. 
 Für Jugendliche gelten die gleichen Pausen wie für Erwachsene: Die Arbeit muss um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer unterbrochen werden:


  • 1/4 Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 51/2 Stunden 

  • 1/2 Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden


Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss – mit Einschluss der Pausen – innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen (z.B. 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr). Es ist zudem eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. 


Quelle: SECO Broschüre: Jugendarbeitsschutz