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Ferienanspruch Ihrer Kinderbetreuerin

Ferienanspruch Ihrer Kinderbetreuerin

Nach geltendem Recht stehen allen Arbeitnehmern ab dem 20. Altersjahr 4 Wochen Ferien zu. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anrecht auf 5 Wochen Ferien. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Jahres zu gewähren und wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend gewährt werden. Auch Teilzeitarbeitende haben Anspruch auf die entsprechenden Wochen Ferien.

Bezahlen Sie Ihrer Kinderbetreuung einen Monatslohn, wird sie während der Ferienabwesenheit weiter bezahlt und es sind keine weiteren Schritte notwendig.

Bei einem Stundenlohn macht es Sinn, die Ferienentschädigung mit dem Lohn auszubezahlen. So müssen Sie während der Abwesenheit keinen Lohn ausrichten. Folgende Zuschläge müssen Sie bei der Lohnberechnung berücksichtigen:

4 Wochen Ferien: 8.33% des Bruttolohnes
5 Wochen Ferien: 10.64% des Bruttolohnes
6 Wochen Ferien: 13.04% des Bruttolohnes

Beispiel: Wenn Sie mit Ihrem 15 jährigen Babysitter einen Stundenlohn von CHF 10.- vereinbart haben und ihm den Lohn jeweils nach dem Einsatz bezahlen, hat er inklusive Ferienentschädigung CHF 11.05 (110.64%) pro Stunde zugute.