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Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule der schweizerischen Altersvorsorge. Ihre Leistungen sollen es im Alter ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard zu erhalten.

Eine Versicherung ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer obligatorisch. Voraussetzung ist, dass bei einem einzelnen Arbeitgeber mindestens ein Jahreslohn von CHF 21'150 bzw. ein Monatslohn von CHF 1762.50 erzielt wird.

Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind Personen mit folgenden Eigenschaften:

  • noch nicht AHV-pflichtig (AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag)
  • bereits im ordentlichen Rentenalter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
  • Bruttoeinkommen nicht höher als CHF 21'150.- im Jahr 
(bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer: Anzahl Monate mal CHF 1'762.50.-)
  • befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate
  • nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig

Ist der Lohn höher als die Beitrittsschwelle und trifft keine der Ausnahmen zu, müssen Sie sich als Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen.

Fragen Sie bei der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbands, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank nach, ob Sie Ihre Betreuungsperson anschliessen können. Sollte ein solcher Anschluss nicht möglich sein, melden Sie sich bei der Auffangeinrichtung BVG an:

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Elias-Canetti-Strasse 2
8050 Zürich

web.aeis.ch

Die Beiträge an die berufliche Vorsorge werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, wobei eine andere Regelung zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig ist. Der Arbeitnehmeranteil wird jeweils vom Lohn abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil vom Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung überwiesen.