Zurück

Standard-Abrechnungsverfahren

Standard-Abrechnungsverfahren

Voraussetzungen

Das Standard-Abrechnungsverfahren kann immer angewendet werden. Sofern aber die Voraussetzungen für das Vereinfachte Verfahren erfüllt sind empfehlen wir, dieses zu wählen.

Unterschiede zum Vereinfachten Verfahren

Monatliche bzw. vierteljährliche Rechnungsstellung
Im Unterschied zum Vereinfachten Verfahren werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht einmal jährlich, sondern monatlich bzw. vierteljährlich in Rechnung gestellt.

Sozialversicherungen und Einkommen werden separat behandelt
Beim Vereinfachten Abrechnungsverfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig versteuert. Beim Standard-Verfahren rechnen Sie mit der Ausgleichskasse nur die Sozialversicherungsbeträge ab. Für die Versteuerung des Einkommens ist der Arbeitnehmer selber verantwortlich.

Ausstellung eines Lohnausweises
Ende Jahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, damit der Arbeitnehmer den Lohn bei der Steuererklärung als Einkommen ausweisen kann.

In der Regel höherer Steuersatz

Beim Vereinfachten Verfahren profitiert der Arbeitnehmer von einem vielfach gegenüber der ordentlichen Besteuerung vorteilhafteren Einheitssteuersatz von 5 %. Beim Standard-Verfahren wird das Einkommen nach den offiziellen Steuersätzen besteuert und es muss sowohl direkte Bundessteuer als auch die kantonale Steuer abgegolten werden. Zudem fällt das Einkommen beim Standard-Verfahren in die Progression und kann sich für den Arbeitnehmer zusätzlich negativ auswirken.