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Kinderbetreuung von der Steuer abziehen

Kinderbetreuung von der Steuer abziehen

Dass die Betreuungskosten von Kita, Hort oder Tagesschule von der Steuer abgezogen werden können, ist den meisten Eltern klar. Aber wussten Sie auch, dass Sie die Kinderbetreuung durch Nanny, Tagesmutter, Babysitter oder durch die Grosseltern in der Steuererklärung als Abzug angeben können, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind?

Allerdings sind sowohl die Bedingungen sowie die Höhe des Maximalbetrags, der pro Kind von der Steuer abgezogen werden kann, auf Bundes- und kantonaler Ebene unterschiedlich geregelt.

Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer können Einelternfamilien, verheiratete Paare und Konkubinatspaare nachgewiesene Kinderbetreuungskosten bis zu einem Maximalbetrag von derzeit 10‘100 CHF/pro Kind im Jahr abziehen. Dies gilt für alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren.
Bedingung dafür ist, dass die Kinder im gleichen Haushalt leben und der Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen unterstehen. Damit die Fremdbetreuung der Kinder von der Steuer abgezogen werden kann, müssen zudem bei Paaren beide Elternteile erwerbstätig, in Ausbildung oder beruflicher Weiterbildung sein oder aufgrund schwerer Krankheit, Unfall oder Invalidität nicht in der Lage sein, die Kinder zu betreuen. Dies muss belegt werden können und für die Steuerbehörde nachvollziehbar sein. Weiterhin kann bei Teilzeitarbeit nur derjenige Betreuungsanteil in Abzug gebracht werden, den beide Elternteile aufgrund von Erwerbsarbeit oder durch sonstige Ausfälle (siehe oben genannte Bedingungen) in Anspruch nehmen.

Kantonssteuern

Bei den Kantonssteuern variieren aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Regelungen sowohl der Betrag des maximalen Fremdbetreuungsabzugs (von 3‘000 CHF bis zu 17‘500 CHF), als auch die Bedingungen und Alterslimite. Insofern kann keine einheitliche Aussage zum Steuerabzug der Kinder-Fremdbetreuungskosten für die Kantonssteuern getroffen werden. Bitte informieren Sie sich über die bei Ihnen geltenden kantonalen Regelungen.


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Kinderbetreuung durch Nanny oder Tagesmutter

Mit Ihrer Tagesmutter haben Sie ja vermutlich sowieso einen schriftlichen Betreuungsvertrag abgeschlossen. Im Fall einer Nanny raten wir Ihnen ebenfalls dringend dazu, getroffene Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag festzuhalten. Dieser Vertrag kann dann auch als entsprechender Nachweis von Fremdbetreuung der Kinder für die Steuererklärung dienen. Zusätzlich müssen der Steuererklärung Belege über die effektiven Kosten beigefügt werden, z.B. eine entsprechende Auflistung der Lohnüberweisungen. Bitte beachten Sie: Abzugsfähig sind nur die reinen Betreuungskosten. Kosten, die für die Verpflegung der Kinder während der Betreuungszeit anfallen, werden als Lebenshaltungskosten angesehen und können nicht abgerechnet werden.

Kinderbetreuung durch Babysitter

Die Betreuungskosten durch einen Babysitter können dann zum Abzug gebracht werden, wenn sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, Ausbildung/beruflicher Weiterbildung oder Krankheit/Unfall/Invalidität anfallen. Dies muss belegt werden können und für die Steuerbehörde nachvollziehbar sein. Wird der Babysitter für die Kinderbetreuung in Anspruch genommen, um abends mal wieder auszugehen oder sonstigen Freizeitaktivitäten nachzugehen, so kann dies nicht von der Steuer abgezogen werden. Wichtig zu beachten ist, dass die effektiven Kosten durch Belege nachgewiesen werden müssen. Falls Sie das Geld dem Babysitter nicht überweisen, sondern bar auszahlen, schaffen Sie sich dafür am Besten einen Quittungsblock an, mit dem der Erhalt des Geldes jeweils vom Babysitter mit Unterschrift bestätigt wird. Ausserdem ist es empfehlenswert Tag und Uhrzeit der Betreuung zu dokumentieren, um im Falle des Falles der Nachweispflicht nachkommen zu können.

Falls Sie ihren Babysitter im Rahmen eines so genannten Sackgeldjobs beschäftigen, dann bedenken Sie bitte zudem, dass der Gesamtlohn im Kalenderjahr nicht mehr als 750 CHF betragen darf. Sonst werden auch bei diesem Beschäftigungsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Kinderbetreuung durch Grosseltern

Sofern die oben genannten Rahmenbedingungen (Erwerbstätigkeit, Weiterbildung oder Krankheit) erfüllt werden und die Grosseltern nicht im selben Haushalt wohnen, kann selbst die Fremdbetreuung durch die Grosseltern bei der Steuer in Abzug gebracht werden, wenn eine Bezahlung der Betreuungsleistung erfolgt. Allerdings müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung dann als Nachweis für die getätigten Zahlungen eine Kostenaufstellung und die entsprechenden Zahlungsbelege beilegen. Und die Grosseltern müssen den für die Betreuung erhaltenden Gesamtbetrag bei ihrer Steuererklärung als Einnahmen ausweisen und damit als Einkommen versteuern.